§ 130 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis endet:

1.

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 124 Abs. 1);

2.

mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 124 Abs. 2);

3.

mit dem Tod der Lehrherrin oder des Lehrherrn oder des Lehrlings;

4.

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der von der Lehrherrin oder vom Lehrherrn oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

5.

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131);

6.

durch einvernehmliche Auflösung (§ 131a);

7.

durch Kündigung (§ 132);

8.

durch außerordentliche Auflösung (§ 133);

9.

bei Auflösung des Lehrbetriebs;

10.

im Falle des Widerrufs oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter (§ 8 Abs. 7 LFBAO);

11.

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter gemäß § 6 Abs. 2 LFBAO, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen§ 130 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 124 Abs. 2) darf die Lehrstelle - unbeschadet der Bestimmungen des § 125 - nur mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gewechselt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Unterbrechung in der Ausbildung eintritt.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 23.04.2016 bis 29.10.2022
(1) Das Lehrverhältnis endet:

1.

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 124 Abs. 1);

2.

mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 124 Abs. 2);

3.

mit dem Tod der Lehrherrin oder des Lehrherrn oder des Lehrlings;

4.

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der von der Lehrherrin oder vom Lehrherrn oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

5.

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131);

6.

durch einvernehmliche Auflösung (§ 131a);

7.

durch Kündigung (§ 132);

8.

durch außerordentliche Auflösung (§ 133);

9.

bei Auflösung des Lehrbetriebs;

10.

im Falle des Widerrufs oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter (§ 8 Abs. 7 LFBAO);

11.

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter gemäß § 6 Abs. 2 LFBAO, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen§ 130 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 124 Abs. 2) darf die Lehrstelle - unbeschadet der Bestimmungen des § 125 - nur mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gewechselt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Unterbrechung in der Ausbildung eintritt.

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