§ 144 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebs(gruppen)versammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 66 Abs. 1 Z 4 § 144 LArbOsowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 142 Abs. 5 seit 29.10.2022 weggefallen.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
(1) Der Betriebs(gruppen)versammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 66 Abs. 1 Z 4 § 144 LArbOsowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 142 Abs. 5 seit 29.10.2022 weggefallen.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

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