§ 147 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen§ 147 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Besteht kein Betriebsrat(Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

1.

Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

2.

in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-) versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen§ 147 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Besteht kein Betriebsrat(Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

1.

Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

2.

in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-) versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

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