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Legende:
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(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar§ 155 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
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(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
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(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar§ 155 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
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(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.