§ 164 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Vor Ablauf des im § 163 Abs. 1 § 164 LArbObezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1.

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2.

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 152 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3.

die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4.

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

6.

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 137 Abs. 2 für beendet erklärt.

seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
Vor Ablauf des im § 163 Abs. 1 § 164 LArbObezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1.

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2.

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 152 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3.

die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4.

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

6.

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 137 Abs. 2 für beendet erklärt.

seit 29.10.2022 weggefallen.

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