§ 181 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 184 Abs. 4).

§ 181 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 184 Abs. 4).

§ 181 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

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