§ 209 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann die betroffene Dienstnehmerin oder der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim ordentlichen Gericht anfechten§ 209 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. § 207 Abs. 4a ist anzuwenden.

(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann sie oder er binnen vier Wochen die Kündigung bei den ordentlichen Gerichten anfechten. Gibt das ordentliche Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 27.11.2018 bis 29.10.2022
(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann die betroffene Dienstnehmerin oder der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim ordentlichen Gericht anfechten§ 209 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. § 207 Abs. 4a ist anzuwenden.

(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann sie oder er binnen vier Wochen die Kündigung bei den ordentlichen Gerichten anfechten. Gibt das ordentliche Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

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