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(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann sie oder er binnen vier Wochen die Kündigung bei den ordentlichen Gerichten anfechten. Gibt das ordentliche Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann sie oder er binnen vier Wochen die Kündigung bei den ordentlichen Gerichten anfechten. Gibt das ordentliche Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.