§ 213 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 213 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 194);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 210);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 211 und 212;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 191);

b)

Recht auf Intervention (§ 192);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 193);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 194a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 196 und 197);

6.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 246 und 247), in den SCE-Betriebsrat (§ 263) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 276);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach §§ 259 oder 260 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 142 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 212;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 192);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 193);

c)

Beratungsrecht (§ 194);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 194a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 196 und 197);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 210);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 211);

3.

Wahrnehmungen der Rechte gemäß § 191 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 246 und 247), in den SCE-Betriebsrat (§ 263) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 276);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach §§ 259 oder 260 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 213 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 194);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 210);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 211 und 212;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 191);

b)

Recht auf Intervention (§ 192);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 193);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 194a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 196 und 197);

6.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 246 und 247), in den SCE-Betriebsrat (§ 263) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 276);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach §§ 259 oder 260 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 142 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 212;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 192);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 193);

c)

Beratungsrecht (§ 194);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 194a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 196 und 197);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 210);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 211);

3.

Wahrnehmungen der Rechte gemäß § 191 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 246 und 247), in den SCE-Betriebsrat (§ 263) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 276);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach §§ 259 oder 260 abgeschlossenen Vereinbarungen.

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