§ 225 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.

über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

über den Betriebsratsfonds;

5.

über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 136);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 137);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 161);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 162);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 166 Abs. 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 169 Abs. 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 196 Abs. 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 197 Abs. 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 203);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 218 Abs. 4, 219 Abs. 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 220 bis 222).

§ 225 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.

über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

über den Betriebsratsfonds;

5.

über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 136);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 137);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 161);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 162);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 166 Abs. 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 169 Abs. 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 196 Abs. 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 197 Abs. 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 203);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 218 Abs. 4, 219 Abs. 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 220 bis 222).

§ 225 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

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