§ 226 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 226 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 223 Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 226 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 223 Abs. 2 sinngemäß.

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