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(2) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission über das Verfahren vor diesen Behörden werden von der Landesregierung im Verordnungswege durch eine Geschäftsordnung erlassen.
(3) Die Mitglieder der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine dem Umfang und der Bedeutung ihrer Tätigkeit entsprechende Entschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe dieser Gebühren wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt, wobei das Sitzungsgeld getrennt für die Vorsitzenden, die anderen Mitglieder sowie für allenfalls beigezogene Schriftführer abzustufen ist.
(4) In der Geschäftsordnung sind u.a. Ordnungsstrafen wegen Pflichtverletzungen der Mitglieder der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission festzulegen.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr.79/2013)
(6) Die aus der Tätigkeit der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land Burgenland getragen.
(7) Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie die Träger der Sozialversicherungen haben die Einigungskommissionen und die Obereinigungskommission bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission über das Verfahren vor diesen Behörden werden von der Landesregierung im Verordnungswege durch eine Geschäftsordnung erlassen.
(3) Die Mitglieder der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine dem Umfang und der Bedeutung ihrer Tätigkeit entsprechende Entschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe dieser Gebühren wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt, wobei das Sitzungsgeld getrennt für die Vorsitzenden, die anderen Mitglieder sowie für allenfalls beigezogene Schriftführer abzustufen ist.
(4) In der Geschäftsordnung sind u.a. Ordnungsstrafen wegen Pflichtverletzungen der Mitglieder der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission festzulegen.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr.79/2013)
(6) Die aus der Tätigkeit der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land Burgenland getragen.
(7) Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie die Träger der Sozialversicherungen haben die Einigungskommissionen und die Obereinigungskommission bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.