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(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG§ 232 LArbO ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwendenseit 29.10.2022 weggefallen. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Einigungskommission, bei dem die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ihren Sitz hat, Ordnungsstrafe bis zu 72,67 Euro verhängen. Gegen diese Verfügung steht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde an die Obereinigungskommission offen, die endgültig entscheidet.
(5) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine dem Umfang und der Bedeutung ihrer Tätigkeit entsprechenden Entschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe dieser Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, wobei das Sitzungsgeld getrennt für den Vorsitzenden, die anderen Mitglieder sowie für allenfalls beigezogene Schriftführer abzustufen ist.
(6) Die aus der Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erwachsenden Kosten werden vom Land Burgenland getragen.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG§ 232 LArbO ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwendenseit 29.10.2022 weggefallen. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Einigungskommission, bei dem die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ihren Sitz hat, Ordnungsstrafe bis zu 72,67 Euro verhängen. Gegen diese Verfügung steht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde an die Obereinigungskommission offen, die endgültig entscheidet.
(5) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine dem Umfang und der Bedeutung ihrer Tätigkeit entsprechenden Entschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe dieser Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, wobei das Sitzungsgeld getrennt für den Vorsitzenden, die anderen Mitglieder sowie für allenfalls beigezogene Schriftführer abzustufen ist.
(6) Die aus der Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erwachsenden Kosten werden vom Land Burgenland getragen.