§ 232 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle kann zur Verhandlung Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.

(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG§ 232 LArbO ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwendenseit 29.10.2022 weggefallen. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.

(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Einigungskommission, bei dem die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ihren Sitz hat, Ordnungsstrafe bis zu 72,67 Euro verhängen. Gegen diese Verfügung steht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde an die Obereinigungskommission offen, die endgültig entscheidet.

(5) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine dem Umfang und der Bedeutung ihrer Tätigkeit entsprechenden Entschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe dieser Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, wobei das Sitzungsgeld getrennt für den Vorsitzenden, die anderen Mitglieder sowie für allenfalls beigezogene Schriftführer abzustufen ist.

(6) Die aus der Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erwachsenden Kosten werden vom Land Burgenland getragen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2022
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle kann zur Verhandlung Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.

(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG§ 232 LArbO ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwendenseit 29.10.2022 weggefallen. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.

(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Einigungskommission, bei dem die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ihren Sitz hat, Ordnungsstrafe bis zu 72,67 Euro verhängen. Gegen diese Verfügung steht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde an die Obereinigungskommission offen, die endgültig entscheidet.

(5) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine dem Umfang und der Bedeutung ihrer Tätigkeit entsprechenden Entschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe dieser Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, wobei das Sitzungsgeld getrennt für den Vorsitzenden, die anderen Mitglieder sowie für allenfalls beigezogene Schriftführer abzustufen ist.

(6) Die aus der Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erwachsenden Kosten werden vom Land Burgenland getragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten