§ 232f LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 232i § 232f LArbObis 232m, berührenden Fragen zu befassen seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 232i bis 232m erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hat in Angelegenheit der Gleichstellung sowie der Gleichbehandlung von Personen mit Behinderungen in der Arbeitswelt die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung zu führen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleichs) hinzuwirken.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 04.08.2006 bis 29.10.2022
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 232i § 232f LArbObis 232m, berührenden Fragen zu befassen seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 232i bis 232m erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hat in Angelegenheit der Gleichstellung sowie der Gleichbehandlung von Personen mit Behinderungen in der Arbeitswelt die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung zu führen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleichs) hinzuwirken.

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