§ 232g LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Kommission kann im Einzelfall prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt§ 232g LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Stellt die Kommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann sie die Dienstgeberin oder den Dienstgeber davon benachrichtigen und sie oder ihn zur Beendigung der Diskriminierung auffordern.

(2) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der Kommission durch eine Vertrauensperson, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Kommission hat auf Antrag der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Kommission hat die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.

(3) Kommt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber der Aufforderung der Kommission nach Abs. 1 nicht nach, so können die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften die Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch ein ordentliches Gericht begehren.

(4) Die Kommission kann im Falle einer Vermutung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zu enthalten.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2022
(1) Die Kommission kann im Einzelfall prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt§ 232g LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Stellt die Kommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann sie die Dienstgeberin oder den Dienstgeber davon benachrichtigen und sie oder ihn zur Beendigung der Diskriminierung auffordern.

(2) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der Kommission durch eine Vertrauensperson, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Kommission hat auf Antrag der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Kommission hat die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.

(3) Kommt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber der Aufforderung der Kommission nach Abs. 1 nicht nach, so können die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften die Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch ein ordentliches Gericht begehren.

(4) Die Kommission kann im Falle einer Vermutung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zu enthalten.

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