§ 232n LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer umfassende Verfügungen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 232i Abs. 2 § 232n LArbOverhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 17.06.2006 bis 29.10.2022
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer umfassende Verfügungen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 232i Abs. 2 § 232n LArbOverhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes seit 29.10.2022 weggefallen.

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