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(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten seit 29.10.2022 weggefallen. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitsaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihr oder ihm Einsicht zu gewähren.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
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(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.
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(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten seit 29.10.2022 weggefallen. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitsaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihr oder ihm Einsicht zu gewähren.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
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(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.