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(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro ist zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
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(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der ins Burgenland überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 46, 157 Abs. 3, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1, 210 Abs. 2, 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 215 Abs. 4, und 217 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen.
(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 234a sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin oder jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
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(5) Übertretungen des § 232o durch zur Arbeitsvermittlung Berechtigte gemäß den §§ 2§ 235 LArbO ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) oder durch eine Dienstgeberin oder einen Dienstgeber sind auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafenseit 29.10.2022 weggefallen.
(6) Übertretungen des § 242 Z 1 und 2, § 244 Abs. 3, § 245 Abs. 5, § 248 Abs. 1 und 4, § 254 Abs. 2, § 256 Abs. 3, § 257 Abs. 3, § 260 Abs. 2, § 264 Abs. 1, § 278 Abs. 1 und § 280 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
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(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro ist zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
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(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der ins Burgenland überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 46, 157 Abs. 3, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1, 210 Abs. 2, 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 215 Abs. 4, und 217 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen.
(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 234a sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin oder jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
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(5) Übertretungen des § 232o durch zur Arbeitsvermittlung Berechtigte gemäß den §§ 2§ 235 LArbO ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) oder durch eine Dienstgeberin oder einen Dienstgeber sind auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafenseit 29.10.2022 weggefallen.
(6) Übertretungen des § 242 Z 1 und 2, § 244 Abs. 3, § 245 Abs. 5, § 248 Abs. 1 und 4, § 254 Abs. 2, § 256 Abs. 3, § 257 Abs. 3, § 260 Abs. 2, § 264 Abs. 1, § 278 Abs. 1 und § 280 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
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