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(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 7 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
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(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 7 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
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(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
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(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 7 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
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(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 7 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
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(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.