§ 242 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben

1.

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

2.

die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerschaft

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

§ 242 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben

1.

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

2.

die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerschaft

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

§ 242 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten