Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
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(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
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(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerschaft ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
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(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
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(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerschaft ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.