§ 255 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 § 255 LArbOoder 260 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 § 255 LArbOoder 260 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

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