§ 258 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten§ 258 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 257 durchzuführen.

(2) Als Änderungen im Sinne des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des § 257, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten§ 258 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 257 durchzuführen.

(2) Als Änderungen im Sinne des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des § 257, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

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