§ 260 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerschaft vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

1.

die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;

2.

die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 257 Abs. 2);

3.

die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft;

4.

die Voraussetzungen, unter denen die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;

5.

die für die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;

6.

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren

festzulegen.

(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen§ 260 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(3) § 259 Abs. 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerschaft vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

1.

die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;

2.

die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 257 Abs. 2);

3.

die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft;

4.

die Voraussetzungen, unter denen die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;

5.

die für die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;

6.

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren

festzulegen.

(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen§ 260 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(3) § 259 Abs. 3 ist anzuwenden.

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