§ 261 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Wenn

1.

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

2.

innerhalb des gemäß § 255 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraums keine Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 256 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß §§ 259 § 261 LArbOoder 260 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Wenn

1.

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

2.

innerhalb des gemäß § 255 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraums keine Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 256 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß §§ 259 § 261 LArbOoder 260 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen seit 29.10.2022 weggefallen.

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