§ 263 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrats erfolgt gemäß §§ 246 § 263 LArbOund 247; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 155 Abs. 4 sind seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) § 247 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrats an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrats erfolgt gemäß §§ 246 § 263 LArbOund 247; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 155 Abs. 4 sind seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) § 247 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrats an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

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