§ 266 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats beträgt fünf Jahre§ 266 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrats, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats, wenn

1.

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

2.

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

3.

das ordentliche Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrats (§ 261 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrats einzubringen;

4.

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 259 oder 260 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 262 und 263 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 263).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

4.

der Betrieb oder das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

5.

das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 263) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrats einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 252 Abs. 3 anzuwenden.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 27.11.2018 bis 29.10.2022
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats beträgt fünf Jahre§ 266 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrats, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats, wenn

1.

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

2.

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

3.

das ordentliche Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrats (§ 261 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrats einzubringen;

4.

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 259 oder 260 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 262 und 263 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 263).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

4.

der Betrieb oder das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

5.

das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 263) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrats einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 252 Abs. 3 anzuwenden.

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