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(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstnehmerschaft aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienstnehmerschaft aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft abberuft oder zusätzliche Sitze auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstnehmerschaft aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienstnehmerschaft aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft abberuft oder zusätzliche Sitze auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.