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(2) Für das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrats gilt § 212 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren.
(2) Für das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrats gilt § 212 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren.