Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 259 und 260) oder nach § 271 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 259 und 260) oder nach § 271 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.