§ 278 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 260 § 278 LArbOmitwirken, ist § 215 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter besteht seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 259 und 260) oder nach § 271 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 260 § 278 LArbOmitwirken, ist § 215 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter besteht seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 259 und 260) oder nach § 271 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

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