§ 279 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats, der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 260 § 279 LArbOmitwirken, sowie der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen des § 215 Abs. 2 erster Satz und Abs seit 29.10.2022 weggefallen. 3, § 216 sowie §§ 220 bis 222 anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 218 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrats Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats, der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 260 § 279 LArbOmitwirken, sowie der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen des § 215 Abs. 2 erster Satz und Abs seit 29.10.2022 weggefallen. 3, § 216 sowie §§ 220 bis 222 anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 218 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrats Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

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