§ 281 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Aus Anlass der Arbeitszeitverkürzung (§§ 56§ 281 LArbO-60) darf das Entgelt der betroffenen Diesntnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich) seit 29.10.2022 weggefallen. Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
Aus Anlass der Arbeitszeitverkürzung (§§ 56§ 281 LArbO-60) darf das Entgelt der betroffenen Diesntnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich) seit 29.10.2022 weggefallen. Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.

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