§ 282 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen, den sie vor dem 31§ 282 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Dezember 1970 übernommen haben, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 als Lehrherr anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen, den sie vor dem 31§ 282 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Dezember 1970 übernommen haben, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 als Lehrherr anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann.

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