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(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der §§ 67 Abs. 4 und 67 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie der vorgenannten Bestimmung entsprechen.
(3) Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 211 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der §§ 67 Abs. 4 und 67 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie der vorgenannten Bestimmung entsprechen.
(3) Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 211 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.