§ 289 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Art§ 289 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. III des Landarbeitsgesetzes von dem Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ebenso sind Lehrverträge (§ 125), Dienstscheine (§ 7) sowie Bestätigungen nach § 26c Abs. 2 und § 105 Abs. 6 von den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Art§ 289 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. III des Landarbeitsgesetzes von dem Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ebenso sind Lehrverträge (§ 125), Dienstscheine (§ 7) sowie Bestätigungen nach § 26c Abs. 2 und § 105 Abs. 6 von den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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