§ 292 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008§ 292 LArbO tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraftseit 29.10.2022 weggefallen. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 39j Abs. 1a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2007 wirksam werden.

2.

Die Bestimmung des § 39t gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wird.

3.

Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach § 39t, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

4.

Die Bestimmung des § 155 Abs. 1 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt.

(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 14/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird:

1.

§ 39k Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten werden.

2.

§ 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984 gilt auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes laufende Bildungskarenzen.

3.

Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

4.

§ 39j Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 39v.

5.

§ 39v findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen.

(3) Das Gesetz LGBl. Nr. 19/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gilt folgende Übergangsbestimmung:

Auf bereits nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) vereinbarte Kurzarbeit ist § 39j Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2010 weiterhin anzuwenden.

(4) §§ 3, 26 Abs. 2, § 26a Abs. 4 und 5, § 26b Abs. 1 und 3, §§ 26g, 26l Abs. 2, 5 und 6, § 39a Abs. 2, § 39e Abs. 1 und 1a, § 39s Abs. 2 und 9, §§ 39t, 68 Abs. 2 Z 1, § 105 Abs. 2 und 3, § 105a Abs. 1 und 2, § 105h Abs. 2, 5 und 6, § 110 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 3 und § 291 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

§ 39a Abs. 2 findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.

2.

§ 39e Abs. 1 und 1a gilt nur für Bildungskarenzen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 vereinbart werden.

(5) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 127 und 209, § 14a Abs. 2, §§ 76, 109 Abs. 3 und 3a, die Überschrift zu § 127, § 127 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9, § 133 Abs. 8, § 151 Abs. 1, 2 und 3, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, 4 und 5, § 157 Abs. 3, 4 und 5, § 169 Abs. 1, 2 und 3, § 170 Abs. 2 und 4, § 198 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Z 1, 8, 16, 17, 21 und Abs. 3, §§ 207, 209, 210 Abs. 1, 1a und 2, § 211 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 215 Abs. 3 und 4, § 232j Abs. 5, § 232l Abs. 4, § 232m Abs. 4, § 232o Abs. 3 und 4, § 232q Abs. 8 letzter Satz, § 234a Abs. 1, 1a, 2 Z 2, Abs. 4 und 5, § 235 Abs. 3a, § 235 Abs. 5, § 290 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 39k Abs. 1 letzter Satz, § 73 Abs. 3, § 115 letzter Satz und § 292 Abs. 4 Z 3 außer Kraft.

(6) § 26c Abs. 3 und 4, § 26f Abs. 1 und 2, § 26o Abs. 2, § 26p Abs. 1 und 2, §§ 26u, 38, 38a Abs. 2, §§ 38b, 39a Abs. 9, § 39i Abs. 1, § 39r Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 102 Abs. 3, §§ 103, 105b Abs. 3, § 105k Abs. 2, § 105l Abs. 2, § 113 Abs. 6, §§ 115, 131a Abs. 3, § 206a Abs. 2, § 207 Abs. 3, 4 und 7, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 1 und 2, § 232 Abs. 2, § 232g Abs. 3, § 232q Abs. 7, § 234 Abs. 2, 4 und 5, § 235 Abs. 1, 3 und 6, § 251 Abs. 2, § 252 Abs. 2 und § 266 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 98 Abs. 6, § 224 Abs. 2 und § 228 Abs. 5.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, §§ 5a, 14a Abs. 2, §§ 14b und 14c, 39c Abs. 3, die Überschrift zu § 39e, § 39e Abs. 3a, 5 bis 9, §§ 39f, 39j Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt 2b, Abschnitt 2c mit den §§ 40, 40a bis 40j, die Paragrafenbezeichnung des § 40k, § 54 Abs. 2, §§ 55b, 69 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 81 Abs. 4, §§ 82 und 90a Abs. 3, § 199 Abs. 1, § 201 Abs. 5, § 227 Abs. 3, § 234a Abs. 1, § 235 Abs. 2a, 2b, 3a und 4, § 290 Abs. 1 sowie die Überschrift zu Abschnitt 16 und Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26d und e, § 26f Abs. 1, § 26l Abs. 1, § 26q, § 26s, § 39e Abs. 3, § 39i Abs. 1 und 2, § 39j Abs. 1a, § 39j Abs. 1c, § 39j Abs. 2, § 39q Abs. 2, § 39s Abs. 2, § 39w und § 39x, § 90 Abs. 2, § 90 Abs. 3 bis 4b, § 90 Abs. 6 und 7, § 90a Abs. 1 und 3, § 90b Abs. 1, § 90c Abs. 1 und § 90f Abs. 1, § 90b Abs. 5, § 90g Abs. 2, § 90g Abs. 4, § 98 Abs. 2, § 105c und § 105d, § 105h Abs. 1, § 105m, § 130 Abs. 1, § 229 Abs. 2, § 232i Abs. 1 und 2, § 232o Abs. 3 und 4, § 232q Abs. 12, § 290 Abs. 1, § 290 Abs. 2 und § 291 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 39s Abs. 9, § 90a Abs. 2, § 124 Abs. 1, § 232i Abs. 3 und § 232q Abs. 10. § 39r Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LBGl. Nr. 26/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(9) § 39j Abs. 2 kommt in der Fassung dieses Landesgesetzes auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beginnen; auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin § 39j Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur Anwendung.

(10) § 39k Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 ist mit 1. Jänner in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 39s und 39t nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. § 39k Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung auf

1.

zu diesem Zeitpunkt laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 39s oder 39u;

2.

Pflegekarenzen, die vor dem Inkrafttreten des § 39j Abs. 2 beginnen.

(11) Die Bestimmungen des § 26d, § 26e, § 26f Abs. 1, § 26q, § 26s, § 105c, § 105d sowie § 105m gelten in der Fassung dieses Landesgesetzes für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LBGl. Nr. 26/2016 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 13a, 232u samt Unterabschnittsbezeichnung, §§ 290, 291 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der §§ 14a Abs. 2, 14b, 14c und 40f Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(14) § 291 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 24, 28, 39k Abs. 1, § 79 Abs. 3, § 111 Abs. 5 und 6, § 163 Abs. 1, §§ 177, 184 Abs. 1, §§ 190, die Überschrift zu § 203, § 209 Abs. 2, § 218 Abs. 1, § 235 Abs. 1, § 266 Abs. 1, § 272 Abs. 1 und § 290 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 76a Abs. 6.

1.

§ 21 Abs. 1 und 4 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen ist § 21 Abs. 1 und 4 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden.

2.

§ 24 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018 bewirken.

3.

§ 28 ist auf Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

4.

Die Bestimmungen der § 163 Abs. 1, § 177 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 190 Abs. 2, § 218 Abs. 1, § 266 Abs. 1 und § 272 Abs. 1 Z 1 gelten für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018 erfolgt.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 27.11.2018 bis 29.10.2022
(1) Das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008§ 292 LArbO tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraftseit 29.10.2022 weggefallen. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 39j Abs. 1a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2007 wirksam werden.

2.

Die Bestimmung des § 39t gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wird.

3.

Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach § 39t, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

4.

Die Bestimmung des § 155 Abs. 1 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt.

(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 14/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird:

1.

§ 39k Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten werden.

2.

§ 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984 gilt auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes laufende Bildungskarenzen.

3.

Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

4.

§ 39j Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 39v.

5.

§ 39v findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen.

(3) Das Gesetz LGBl. Nr. 19/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gilt folgende Übergangsbestimmung:

Auf bereits nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) vereinbarte Kurzarbeit ist § 39j Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2010 weiterhin anzuwenden.

(4) §§ 3, 26 Abs. 2, § 26a Abs. 4 und 5, § 26b Abs. 1 und 3, §§ 26g, 26l Abs. 2, 5 und 6, § 39a Abs. 2, § 39e Abs. 1 und 1a, § 39s Abs. 2 und 9, §§ 39t, 68 Abs. 2 Z 1, § 105 Abs. 2 und 3, § 105a Abs. 1 und 2, § 105h Abs. 2, 5 und 6, § 110 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 3 und § 291 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

§ 39a Abs. 2 findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.

2.

§ 39e Abs. 1 und 1a gilt nur für Bildungskarenzen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 vereinbart werden.

(5) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 127 und 209, § 14a Abs. 2, §§ 76, 109 Abs. 3 und 3a, die Überschrift zu § 127, § 127 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9, § 133 Abs. 8, § 151 Abs. 1, 2 und 3, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, 4 und 5, § 157 Abs. 3, 4 und 5, § 169 Abs. 1, 2 und 3, § 170 Abs. 2 und 4, § 198 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Z 1, 8, 16, 17, 21 und Abs. 3, §§ 207, 209, 210 Abs. 1, 1a und 2, § 211 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 215 Abs. 3 und 4, § 232j Abs. 5, § 232l Abs. 4, § 232m Abs. 4, § 232o Abs. 3 und 4, § 232q Abs. 8 letzter Satz, § 234a Abs. 1, 1a, 2 Z 2, Abs. 4 und 5, § 235 Abs. 3a, § 235 Abs. 5, § 290 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 39k Abs. 1 letzter Satz, § 73 Abs. 3, § 115 letzter Satz und § 292 Abs. 4 Z 3 außer Kraft.

(6) § 26c Abs. 3 und 4, § 26f Abs. 1 und 2, § 26o Abs. 2, § 26p Abs. 1 und 2, §§ 26u, 38, 38a Abs. 2, §§ 38b, 39a Abs. 9, § 39i Abs. 1, § 39r Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 102 Abs. 3, §§ 103, 105b Abs. 3, § 105k Abs. 2, § 105l Abs. 2, § 113 Abs. 6, §§ 115, 131a Abs. 3, § 206a Abs. 2, § 207 Abs. 3, 4 und 7, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 1 und 2, § 232 Abs. 2, § 232g Abs. 3, § 232q Abs. 7, § 234 Abs. 2, 4 und 5, § 235 Abs. 1, 3 und 6, § 251 Abs. 2, § 252 Abs. 2 und § 266 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 98 Abs. 6, § 224 Abs. 2 und § 228 Abs. 5.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, §§ 5a, 14a Abs. 2, §§ 14b und 14c, 39c Abs. 3, die Überschrift zu § 39e, § 39e Abs. 3a, 5 bis 9, §§ 39f, 39j Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt 2b, Abschnitt 2c mit den §§ 40, 40a bis 40j, die Paragrafenbezeichnung des § 40k, § 54 Abs. 2, §§ 55b, 69 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 81 Abs. 4, §§ 82 und 90a Abs. 3, § 199 Abs. 1, § 201 Abs. 5, § 227 Abs. 3, § 234a Abs. 1, § 235 Abs. 2a, 2b, 3a und 4, § 290 Abs. 1 sowie die Überschrift zu Abschnitt 16 und Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26d und e, § 26f Abs. 1, § 26l Abs. 1, § 26q, § 26s, § 39e Abs. 3, § 39i Abs. 1 und 2, § 39j Abs. 1a, § 39j Abs. 1c, § 39j Abs. 2, § 39q Abs. 2, § 39s Abs. 2, § 39w und § 39x, § 90 Abs. 2, § 90 Abs. 3 bis 4b, § 90 Abs. 6 und 7, § 90a Abs. 1 und 3, § 90b Abs. 1, § 90c Abs. 1 und § 90f Abs. 1, § 90b Abs. 5, § 90g Abs. 2, § 90g Abs. 4, § 98 Abs. 2, § 105c und § 105d, § 105h Abs. 1, § 105m, § 130 Abs. 1, § 229 Abs. 2, § 232i Abs. 1 und 2, § 232o Abs. 3 und 4, § 232q Abs. 12, § 290 Abs. 1, § 290 Abs. 2 und § 291 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 39s Abs. 9, § 90a Abs. 2, § 124 Abs. 1, § 232i Abs. 3 und § 232q Abs. 10. § 39r Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LBGl. Nr. 26/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(9) § 39j Abs. 2 kommt in der Fassung dieses Landesgesetzes auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beginnen; auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin § 39j Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur Anwendung.

(10) § 39k Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 ist mit 1. Jänner in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 39s und 39t nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. § 39k Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung auf

1.

zu diesem Zeitpunkt laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 39s oder 39u;

2.

Pflegekarenzen, die vor dem Inkrafttreten des § 39j Abs. 2 beginnen.

(11) Die Bestimmungen des § 26d, § 26e, § 26f Abs. 1, § 26q, § 26s, § 105c, § 105d sowie § 105m gelten in der Fassung dieses Landesgesetzes für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LBGl. Nr. 26/2016 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 13a, 232u samt Unterabschnittsbezeichnung, §§ 290, 291 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Die Bestimmungen der §§ 14a Abs. 2, 14b, 14c und 40f Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(14) § 291 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 24, 28, 39k Abs. 1, § 79 Abs. 3, § 111 Abs. 5 und 6, § 163 Abs. 1, §§ 177, 184 Abs. 1, §§ 190, die Überschrift zu § 203, § 209 Abs. 2, § 218 Abs. 1, § 235 Abs. 1, § 266 Abs. 1, § 272 Abs. 1 und § 290 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 76a Abs. 6.

1.

§ 21 Abs. 1 und 4 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen ist § 21 Abs. 1 und 4 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden.

2.

§ 24 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018 bewirken.

3.

§ 28 ist auf Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

4.

Die Bestimmungen der § 163 Abs. 1, § 177 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 190 Abs. 2, § 218 Abs. 1, § 266 Abs. 1 und § 272 Abs. 1 Z 1 gelten für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018 erfolgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten