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(1) Elektromagnetische Felder: statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz§ 2 Bgld.
(2) Direkte biophysikalische Wirkungen: die Wirkungen, die im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufen werden, einschließlich
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(3) Indirekte Auswirkungen: durch das Vorhandensein eines Gegenstandes in einem elektromagnetischen Feld ausgelöste Wirkungen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen können, wie etwa
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(4) Expositionsgrenzwerte: Werte, die auf der Grundlage biophysikalischer und biologischer Erwägungen festgelegt wurden, insbesondere auf der Grundlage wissenschaftlich nachgewiesener kurzzeitiger und akuter Wirkungen, also thermischer Wirkungen und elektrischer Stimulation von Gewebe VEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.
(5) Expostionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, bei deren Überschreitung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gesundheitsschädliche Wirkungen wie etwa thermischer Erwärmung oder der Stimulation von Nerven- und Muskelgewebe ausgesetzt sein können.
(6) Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, deren Überschreitung vorübergehende Störungen von Sinnesempfindungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und geringfügige Veränderungen ihrer Hirnfunktionen hervorrufen kann.
(7) Auslösewerte: operative Werte, die festgelegt wurden, damit nachgewiesen werden kann, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder damit gegebenenfalls die in dieser Verordnung festgehaltenen relevanten Schutz- oder Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.
(1) Elektromagnetische Felder: statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz§ 2 Bgld.
(2) Direkte biophysikalische Wirkungen: die Wirkungen, die im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufen werden, einschließlich
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(3) Indirekte Auswirkungen: durch das Vorhandensein eines Gegenstandes in einem elektromagnetischen Feld ausgelöste Wirkungen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen können, wie etwa
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(4) Expositionsgrenzwerte: Werte, die auf der Grundlage biophysikalischer und biologischer Erwägungen festgelegt wurden, insbesondere auf der Grundlage wissenschaftlich nachgewiesener kurzzeitiger und akuter Wirkungen, also thermischer Wirkungen und elektrischer Stimulation von Gewebe VEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.
(5) Expostionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, bei deren Überschreitung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gesundheitsschädliche Wirkungen wie etwa thermischer Erwärmung oder der Stimulation von Nerven- und Muskelgewebe ausgesetzt sein können.
(6) Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, deren Überschreitung vorübergehende Störungen von Sinnesempfindungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und geringfügige Veränderungen ihrer Hirnfunktionen hervorrufen kann.
(7) Auslösewerte: operative Werte, die festgelegt wurden, damit nachgewiesen werden kann, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder damit gegebenenfalls die in dieser Verordnung festgehaltenen relevanten Schutz- oder Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.