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(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt A im Frequenzbereich
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(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt A im Frequenzbereich
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(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt B bei Frequenzen
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(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt B im Frequenzbereich
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(6) Für die Definition physikalischer Größen und die Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anhang 1.
(7) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Abs. 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.
(8) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber
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(9) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 anzuwenden.
(10) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 9 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3.
(11) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anhang 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
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(12) Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt A im Frequenzbereich
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(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt A im Frequenzbereich
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(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt B bei Frequenzen
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(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt B im Frequenzbereich
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(6) Für die Definition physikalischer Größen und die Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anhang 1.
(7) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Abs. 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.
(8) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber
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(9) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 anzuwenden.
(10) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 9 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3.
(11) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anhang 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
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(12) Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.