§ 3 Bgld. VEMF LFW (weggefallen)

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die physikalischen Größen im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern sind in Anhang 1 aufgeführt§ 3 Bgld. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslösewerte sind in Anhang 2 für nichtthermische Wirkungen und in Anhang 3 für thermische Wirkungen festgelegtVEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt A im Frequenzbereich

1.

von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2 und

3.

von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt A im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,

2.

von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und

3.

von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt B bei Frequenzen

1.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,

3.

von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 und

4.

von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4

nicht überschritten werden.

(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt B im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1 und

2.

von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2

nicht überschritten werden.

(6) Für die Definition physikalischer Größen und die Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anhang 1.

(7) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Abs. 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.

(8) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber

1.

unverzüglich Maßnahmen gemäß den §§ 7 und 8 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,

2.

ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und

3.

die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 5 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

(9) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 anzuwenden.

(10) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 9 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3.

(11) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anhang 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn

1.

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang 2 Punkt A 2) nicht überschritten werden,

2.

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und

3.

die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 informiert und unterwiesen wurden.

(12) Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 07.04.2017 bis 01.06.2024
(1) Die physikalischen Größen im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern sind in Anhang 1 aufgeführt§ 3 Bgld. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslösewerte sind in Anhang 2 für nichtthermische Wirkungen und in Anhang 3 für thermische Wirkungen festgelegtVEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt A im Frequenzbereich

1.

von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2 und

3.

von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt A im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,

2.

von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und

3.

von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt B bei Frequenzen

1.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,

3.

von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 und

4.

von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4

nicht überschritten werden.

(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt B im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1 und

2.

von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2

nicht überschritten werden.

(6) Für die Definition physikalischer Größen und die Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anhang 1.

(7) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Abs. 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.

(8) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber

1.

unverzüglich Maßnahmen gemäß den §§ 7 und 8 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,

2.

ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und

3.

die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 5 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

(9) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 anzuwenden.

(10) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 9 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3.

(11) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anhang 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn

1.

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang 2 Punkt A 2) nicht überschritten werden,

2.

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und

3.

die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 informiert und unterwiesen wurden.

(12) Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.

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