§ 3 Bgld. VEMF LFW (weggefallen)

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie physikalischen Größen im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslösewerte sind in Anhang 2 für nichtthermische Wirkungen und in Anhang 3 für thermische Wirkungen festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt A im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
    2. 2.Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2 und
    3. 3.Ziffer 3von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3
    nicht überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt A im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,
    2. 2.Ziffer 2von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und
    3. 3.Ziffer 3von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3
    nicht überschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt B bei Frequenzen
    1. 1.Ziffer einsvon 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,
    2. 2.Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,
    3. 3.Ziffer 3von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 und
    4. 4.Ziffer 4von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4
    nicht überschritten werden.
  5. (5)Absatz 5Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt B im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1 und
    2. 2.Ziffer 2von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2
    nicht überschritten werden.
  6. (6)Absatz 6Für die Definition physikalischer Größen und die Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anhang 1.
  7. (7)Absatz 7Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Abs. 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Absatz 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.
  8. (8)Absatz 8Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich Maßnahmen gemäß den §§ 7 und 8 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,unverzüglich Maßnahmen gemäß den Paragraphen 7 und 8 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. 2.Ziffer 2ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
    3. 3.Ziffer 3die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 5 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 5, entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
  9. (9)Absatz 9Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 anzuwenden.Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind Paragraph 4, Absatz 3 und 4 und Paragraph 6, anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 9 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3.Können bei der Expositionsbewertung gemäß Absatz 9, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3,
  11. (11)Absatz 11Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anhang 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang 2 Punkt A 2) nicht überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und
    3. 3.Ziffer 3die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 informiert und unterwiesen wurden.die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, informiert und unterwiesen wurden.
  12. (12)Absatz 12Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 Sitzung 59.
§ 3 Bgld. VEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 07.04.2017 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie physikalischen Größen im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslösewerte sind in Anhang 2 für nichtthermische Wirkungen und in Anhang 3 für thermische Wirkungen festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt A im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
    2. 2.Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2 und
    3. 3.Ziffer 3von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3
    nicht überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt A im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,
    2. 2.Ziffer 2von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und
    3. 3.Ziffer 3von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3
    nicht überschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt B bei Frequenzen
    1. 1.Ziffer einsvon 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,
    2. 2.Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,
    3. 3.Ziffer 3von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 und
    4. 4.Ziffer 4von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4
    nicht überschritten werden.
  5. (5)Absatz 5Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt B im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1 und
    2. 2.Ziffer 2von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2
    nicht überschritten werden.
  6. (6)Absatz 6Für die Definition physikalischer Größen und die Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anhang 1.
  7. (7)Absatz 7Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Abs. 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Absatz 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.
  8. (8)Absatz 8Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich Maßnahmen gemäß den §§ 7 und 8 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,unverzüglich Maßnahmen gemäß den Paragraphen 7 und 8 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. 2.Ziffer 2ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
    3. 3.Ziffer 3die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 5 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 5, entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
  9. (9)Absatz 9Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 anzuwenden.Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind Paragraph 4, Absatz 3 und 4 und Paragraph 6, anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 9 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3.Können bei der Expositionsbewertung gemäß Absatz 9, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3,
  11. (11)Absatz 11Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anhang 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang 2 Punkt A 2) nicht überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und
    3. 3.Ziffer 3die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 informiert und unterwiesen wurden.die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, informiert und unterwiesen wurden.
  12. (12)Absatz 12Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 Sitzung 59.
§ 3 Bgld. VEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.

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