§ 5 Bgld. VEMF LFW (weggefallen)

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, gemäß § 4 ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, gemäß Paragraph 4, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 80, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsArt, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von Mehrfachquellen und elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,
    2. 2.Ziffer 2Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,
    4. 4.Ziffer 4Angaben von Herstellerinnen und Herstellern, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,
    5. 5.Ziffer 5weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsalle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
    2. 2.Ziffer 2alle direkten biophysikalischen Wirkungen gemäß § 2 Abs. 2 sowie indirekten Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 3 auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,alle direkten biophysikalischen Wirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie indirekten Auswirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
    3. 3.Ziffer 3Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen aufBei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Paragraphen 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,
    2. 2.Ziffer 2die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,
    4. 4.Ziffer 4die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,
    5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat insbesondere auch zu erfolgen, wennDie Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß Paragraph 77, Absatz 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 3 Abs. 9),ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (Paragraph 3, Absatz 9,),
    2. 2.Ziffer 2die Arbeitsplatzevaluierung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,
    3. 3.Ziffer 3es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angepasst werden müssen, etwa wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber erklärt, Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen,
    5. 5.Ziffer 5eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 3 Abs. 11) vorübergehende Symptome meldet.eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Paragraph 3, Absatz 11,) vorübergehende Symptome meldet.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 8.Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt Paragraph 3, Absatz 8,
§ 5 Bgld. VEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 07.04.2017 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsDienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, gemäß § 4 ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, gemäß Paragraph 4, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 80, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsArt, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von Mehrfachquellen und elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,
    2. 2.Ziffer 2Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,
    4. 4.Ziffer 4Angaben von Herstellerinnen und Herstellern, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,
    5. 5.Ziffer 5weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsalle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
    2. 2.Ziffer 2alle direkten biophysikalischen Wirkungen gemäß § 2 Abs. 2 sowie indirekten Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 3 auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,alle direkten biophysikalischen Wirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie indirekten Auswirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
    3. 3.Ziffer 3Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen aufBei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Paragraphen 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,
    2. 2.Ziffer 2die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,
    4. 4.Ziffer 4die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,
    5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat insbesondere auch zu erfolgen, wennDie Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß Paragraph 77, Absatz 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 3 Abs. 9),ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (Paragraph 3, Absatz 9,),
    2. 2.Ziffer 2die Arbeitsplatzevaluierung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,
    3. 3.Ziffer 3es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angepasst werden müssen, etwa wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber erklärt, Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen,
    5. 5.Ziffer 5eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 3 Abs. 11) vorübergehende Symptome meldet.eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Paragraph 3, Absatz 11,) vorübergehende Symptome meldet.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 8.Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt Paragraph 3, Absatz 8,
§ 5 Bgld. VEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.

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