Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Weiters sind zu berücksichtigen:
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(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen auf
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(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
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(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 8.
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(2) Weiters sind zu berücksichtigen:
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(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen auf
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(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
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(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 8.