§ 6 Bgld. VEMF LFW (weggefallen)

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Paragraphen 84 und 84b der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß § 8,die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    2. 2.Ziffer 2die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie deren Bezug zur Gefährdung,
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,
    4. 4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung gemäß § 92 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, haben und deren Zweck,die Voraussetzungen, unter denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung gemäß Paragraph 92, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, haben und deren Zweck,
    6. 6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
    7. 7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,
    8. 8.Ziffer 8das richtige Verhalten in gemäß § 9 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,das richtige Verhalten in gemäß Paragraph 9, Absatz 2, gekennzeichneten Bereichen,
    9. 9.Ziffer 9mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten, am Körper getragenen medizinischen Geräten oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe oder Schmuck.
  2. (2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Paragraph 84 a, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß § 8,die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    3. 3.Ziffer 3die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
§ 6 Bgld. VEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 07.04.2017 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Paragraphen 84 und 84b der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß § 8,die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    2. 2.Ziffer 2die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie deren Bezug zur Gefährdung,
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,
    4. 4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung gemäß § 92 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, haben und deren Zweck,die Voraussetzungen, unter denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung gemäß Paragraph 92, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, haben und deren Zweck,
    6. 6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
    7. 7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,
    8. 8.Ziffer 8das richtige Verhalten in gemäß § 9 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,das richtige Verhalten in gemäß Paragraph 9, Absatz 2, gekennzeichneten Bereichen,
    9. 9.Ziffer 9mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten, am Körper getragenen medizinischen Geräten oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe oder Schmuck.
  2. (2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Paragraph 84 a, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2017,, hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß § 8,die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    3. 3.Ziffer 3die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
§ 6 Bgld. VEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten