§ 6 Bgld. VEMF LFW (weggefallen)

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl§ 6 Bgld. NrVEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß § 8,

2.

die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie deren Bezug zur Gefährdung,

3.

die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,

5.

die Voraussetzungen, unter denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung gemäß § 92 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, haben und deren Zweck,

6.

sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

7.

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,

8.

das richtige Verhalten in gemäß § 9 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,

9.

mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten, am Körper getragenen medizinischen Geräten oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe oder Schmuck.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,

2.

die Maßnahmen gemäß § 8,

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 07.04.2017 bis 01.06.2024
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl§ 6 Bgld. NrVEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß § 8,

2.

die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie deren Bezug zur Gefährdung,

3.

die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,

5.

die Voraussetzungen, unter denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung gemäß § 92 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, haben und deren Zweck,

6.

sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

7.

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,

8.

das richtige Verhalten in gemäß § 9 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,

9.

mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten, am Körper getragenen medizinischen Geräten oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe oder Schmuck.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,

2.

die Maßnahmen gemäß § 8,

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

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