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(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl§ 7 Bgld. NrVEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017) geeignete Maßnahmen aus § 8 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 3 Abs. 10), müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 77 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 8 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen.
(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl§ 7 Bgld. NrVEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017) geeignete Maßnahmen aus § 8 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 3 Abs. 10), müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 77 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 8 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen.