§ 9 Bgld. VEMF LFW (weggefallen)

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gemäß § 85 Abs§ 9 Bgld. 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBlVEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.

(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bzw. besonders gefährdete Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (zB Implantatträgerinnen und Implantatträger) wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sein werden, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 6), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 07.04.2017 bis 01.06.2024
(1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gemäß § 85 Abs§ 9 Bgld. 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBlVEMF LFW seit 01.06.2024 weggefallen. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.

(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bzw. besonders gefährdete Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (zB Implantatträgerinnen und Implantatträger) wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sein werden, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 6), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.

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