§ 25 Bgld. LVBG 2013 Überstellung und Vorbildungsausgleich

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1.

Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p1 bis p5, l2b und l3;

2.

Entlohnungsgruppen l2a;

3.

Entlohnungsgruppen a, l1 und s1 bis s4.

(3) Wird eine Vertragsbedienstete Das Besoldungsdienstalter einer oder ein Vertragsbediensteter auseines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein VorrückungsterminÜberstellung nicht.

(4) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihr oder ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn sie oder er die Zeit, die für die Vorrückung in ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinne der für Beamtinnen

und Beamte geltenden

Ernennungserfordernisse

Zeitraum

von der

in die

Jahre

Entlohnungsgruppe gemäß

Abs. 2 Z

1

2

2

1

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß

Anlage 1 Z 1.1. LBDG 1997

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß

Anlage 1 Z 1.1. LBDG 1997

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

(5) Erfüllt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1. LBDG 1997 erst nach Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(3) Akademische Entlohnungsgruppen sind

1.

im Master-Bereich die Entlohnungsgruppen a und l1

2.

im Bachelor-Bereich die Entlohnungsgruppe l2a2.

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Landesdienstverhältnis ab und

1.

wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

2.

befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.1. der Anlage 1 zum LBDG 1997 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(5) Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im AbsAusmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. 2Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag1.1a. der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

1.

einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

2.

zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(6) Wird eine Vertragsbedienstetedie oder ein Vertragsbediensteterder Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebührenändern sich ihr oder ihm die Entlohnungsstufesein Besoldungsdienstalter und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn sieihr oder er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend warsein Vorrückungstermin nur insoweit, als Vertragsbedienstetedie Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätteeine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(7) Ist eine VertragsbediensteteWurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 ein VertragsbediensteterVorbildungsausgleich in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wordenAbzug gebracht und wird sie oder er nachherspäter in eine niedrigerenicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, so ist sieihr oder er sosein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu behandeln, als ob sie oder er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der sie oder er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden istverbessern.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2015

(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1.

Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p1 bis p5, l2b und l3;

2.

Entlohnungsgruppen l2a;

3.

Entlohnungsgruppen a, l1 und s1 bis s4.

(3) Wird eine Vertragsbedienstete Das Besoldungsdienstalter einer oder ein Vertragsbediensteter auseines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein VorrückungsterminÜberstellung nicht.

(4) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihr oder ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn sie oder er die Zeit, die für die Vorrückung in ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinne der für Beamtinnen

und Beamte geltenden

Ernennungserfordernisse

Zeitraum

von der

in die

Jahre

Entlohnungsgruppe gemäß

Abs. 2 Z

1

2

2

1

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß

Anlage 1 Z 1.1. LBDG 1997

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß

Anlage 1 Z 1.1. LBDG 1997

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

(5) Erfüllt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1. LBDG 1997 erst nach Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(3) Akademische Entlohnungsgruppen sind

1.

im Master-Bereich die Entlohnungsgruppen a und l1

2.

im Bachelor-Bereich die Entlohnungsgruppe l2a2.

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Landesdienstverhältnis ab und

1.

wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

2.

befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.1. der Anlage 1 zum LBDG 1997 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(5) Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im AbsAusmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. 2Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag1.1a. der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

1.

einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

2.

zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(6) Wird eine Vertragsbedienstetedie oder ein Vertragsbediensteterder Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebührenändern sich ihr oder ihm die Entlohnungsstufesein Besoldungsdienstalter und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn sieihr oder er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend warsein Vorrückungstermin nur insoweit, als Vertragsbedienstetedie Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätteeine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(7) Ist eine VertragsbediensteteWurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 ein VertragsbediensteterVorbildungsausgleich in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wordenAbzug gebracht und wird sie oder er nachherspäter in eine niedrigerenicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, so ist sieihr oder er sosein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu behandeln, als ob sie oder er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der sie oder er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden istverbessern.

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