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(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 9 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
| in der Ergänzungszulagenstufe | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Euro | ||||
a) in der Entlohnungsgruppe a | ||||
| 559,70 | 959,50 | 1.354,30 | 1.852,90 |
b) in der Entlohnungsgruppe b | ||||
| 150,90 | 499,80 | 800,50 | 1.000,40 |
c) in der Entlohnungsgruppe c | ||||
| 128,00 | 273,40 | 365,70 | - |
d) in der Entlohnungsgruppe d | ||||
| 59,80 | 133,20 | 203,70 | - |
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(4) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
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(5) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b gebührt die Ergänzungszulage in den Ergänzungszulagenstufen 3 und 4 jeweils zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach § 46 Abs. 2.
(6) Wird die Grundausbildung erst nach dem Erreichen des im Abs. 4 Z 4 lit. a bis d jeweils angeführten Besoldungsdienstalters erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.
(7) Abweichend von Abs. 6 gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Erreichen des jeweils in Betracht kommenden Besoldungsdienstalters nach Abs. 4 Z 4 lit. a bis d, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß § 78 Abs. 2 Z 4 lit. a vorliegt.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 9 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
| in der Ergänzungszulagenstufe | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Euro | ||||
a) in der Entlohnungsgruppe a | ||||
| 559,70 | 959,50 | 1.354,30 | 1.852,90 |
b) in der Entlohnungsgruppe b | ||||
| 150,90 | 499,80 | 800,50 | 1.000,40 |
c) in der Entlohnungsgruppe c | ||||
| 128,00 | 273,40 | 365,70 | - |
d) in der Entlohnungsgruppe d | ||||
| 59,80 | 133,20 | 203,70 | - |
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(4) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
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(5) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b gebührt die Ergänzungszulage in den Ergänzungszulagenstufen 3 und 4 jeweils zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach § 46 Abs. 2.
(6) Wird die Grundausbildung erst nach dem Erreichen des im Abs. 4 Z 4 lit. a bis d jeweils angeführten Besoldungsdienstalters erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.
(7) Abweichend von Abs. 6 gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Erreichen des jeweils in Betracht kommenden Besoldungsdienstalters nach Abs. 4 Z 4 lit. a bis d, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß § 78 Abs. 2 Z 4 lit. a vorliegt.