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(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
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(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
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(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder § 64a LBDG 1997 durch
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(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.
(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
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(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
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(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder § 64a LBDG 1997 durch
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(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.
(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.