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(1) Das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet
1. | durch Tod oder | |||||||||
2. | durch einverständliche Lösung oder | |||||||||
3. | durch Übernahme der oder des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung oder | |||||||||
5. | durch Zeitablauf nach § 48 Abs. 9 oder | |||||||||
6. | - wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder | |||||||||
7. | - wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder | |||||||||
8. | durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem anderen Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes. |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 78 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 81 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 2 oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 38 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 81) oder durch Kündigung (§ 78) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein SechzigstelAchtundvierzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 78 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 3 angeführten Gründen gekündigt worden ist, | |||||||||
2. | die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 81 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder | |||||||||
3. | die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 nicht übersteigen. |
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. | die Kosten einer Grundausbildung, | |||||||||
2. | die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und | |||||||||
3. | die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, | |||||||||
nicht zu berücksichtigen. |
(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet
1. | durch Tod oder | |||||||||
2. | durch einverständliche Lösung oder | |||||||||
3. | durch Übernahme der oder des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung oder | |||||||||
5. | durch Zeitablauf nach § 48 Abs. 9 oder | |||||||||
6. | - wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder | |||||||||
7. | - wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder | |||||||||
8. | durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem anderen Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes. |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 78 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 81 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 2 oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 38 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 81) oder durch Kündigung (§ 78) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein SechzigstelAchtundvierzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 78 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 3 angeführten Gründen gekündigt worden ist, | |||||||||
2. | die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 81 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder | |||||||||
3. | die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 nicht übersteigen. |
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. | die Kosten einer Grundausbildung, | |||||||||
2. | die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und | |||||||||
3. | die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, | |||||||||
nicht zu berücksichtigen. |
(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen.