§ 78 Bgld. LVBG 2013 Kündigung

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der VertragsbediensteteEin Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsihre oder seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. 2.Ziffer 2sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
    3. 3.Ziffer 3den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. 4.Ziffer 4aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat oder die in ihrer oder seiner Person gelegen sind,
      1. a)Litera aeine Grundausbildung nach § 9 Abs. 2 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert odereine Grundausbildung nach Paragraph 9, Absatz 2, nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder
      2. b)Litera beine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      3. c)Litera ceine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. 5.Ziffer 5handlungsunfähig wird,
    6. 6.Ziffer 6ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. 7.Ziffer 7vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
    8. 8.Ziffer 8das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in § 78 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 78 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 78, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 78, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.
  4. (3)Absatz 3Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer oder seiner Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie oder er das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  5. (4)Absatz 4Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie oder er im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut ist oder betraut war.Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 3,) gekündigt werden, wenn sie oder er im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut ist oder betraut war.
  6. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  7. (6)Absatz 6Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
  8. (7)Absatz 7Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. 1.Ziffer einseiner Telearbeit nach § 14,einer Telearbeit nach Paragraph 14,,
    2. 2.Ziffer 2einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,,
    3. 3.Ziffer 3einer Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,,
    4. 4.Ziffer 4einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 70, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins,,
    5. 5.Ziffer 5eines Frühkarenzurlaubes nach § 64 oder,eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 64, oder,
    6. 6.Ziffer 6einer Pflegefreistellung nach § 69 odereiner Pflegefreistellung nach Paragraph 69, oder
    7. 7.Ziffer 7einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69aeiner Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 69 a,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 und 8.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2,, 7 und 8.
  9. (8)Absatz 8Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  10. (9)Absatz 9Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 67 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 67 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2,, 7 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.05.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der VertragsbediensteteEin Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsihre oder seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. 2.Ziffer 2sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
    3. 3.Ziffer 3den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. 4.Ziffer 4aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat oder die in ihrer oder seiner Person gelegen sind,
      1. a)Litera aeine Grundausbildung nach § 9 Abs. 2 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert odereine Grundausbildung nach Paragraph 9, Absatz 2, nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder
      2. b)Litera beine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      3. c)Litera ceine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. 5.Ziffer 5handlungsunfähig wird,
    6. 6.Ziffer 6ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. 7.Ziffer 7vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
    8. 8.Ziffer 8das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in § 78 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 78 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 78, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 78, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.
  4. (3)Absatz 3Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer oder seiner Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie oder er das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  5. (4)Absatz 4Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie oder er im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut ist oder betraut war.Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 3,) gekündigt werden, wenn sie oder er im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut ist oder betraut war.
  6. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  7. (6)Absatz 6Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
  8. (7)Absatz 7Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. 1.Ziffer einseiner Telearbeit nach § 14,einer Telearbeit nach Paragraph 14,,
    2. 2.Ziffer 2einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,,
    3. 3.Ziffer 3einer Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,,
    4. 4.Ziffer 4einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 70, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins,,
    5. 5.Ziffer 5eines Frühkarenzurlaubes nach § 64 oder,eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 64, oder,
    6. 6.Ziffer 6einer Pflegefreistellung nach § 69 odereiner Pflegefreistellung nach Paragraph 69, oder
    7. 7.Ziffer 7einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69aeiner Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 69 a,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 und 8.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2,, 7 und 8.
  9. (8)Absatz 8Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  10. (9)Absatz 9Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 67 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 67 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2,, 7 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

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