§ 84 Bgld. LVBG 2013

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Entlohnungsschema der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte (Entlohnungsschema s) kann nur angehören, wer

1.

die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998 für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und

2.

die betreffende Tätigkeit in einer Kranken- oder Pflegeanstalt tatsächlich ausübt.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind leitende Ärztinnen und Ärzte (zB Primarärztinnen und Primarärzte, Leiterinnen und Leiter von Fachschwerpunkten, abteilungsführende Oberärztinnen und Oberärzte).

(3) Auf Spitalsärztinnen und Spitalsärzte sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt. Dabei entsprechen die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s der Entlohnungsgruppe a. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(4) § 46 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage gebühren nicht;

2.

der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden sowohl außerhalb der Nachtzeit als auch während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) - abweichend von § 19 Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 - 50%;

3.

der in der Sonn- und Feiertagsvergütung enthaltene Zuschlag beträgt - abweichend von § 21 Abs. 2 LBBG 2001 - 100%.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.05.2023
(1) Dem Entlohnungsschema der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte (Entlohnungsschema s) kann nur angehören, wer

1.

die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998 für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und

2.

die betreffende Tätigkeit in einer Kranken- oder Pflegeanstalt tatsächlich ausübt.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind leitende Ärztinnen und Ärzte (zB Primarärztinnen und Primarärzte, Leiterinnen und Leiter von Fachschwerpunkten, abteilungsführende Oberärztinnen und Oberärzte).

(3) Auf Spitalsärztinnen und Spitalsärzte sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt. Dabei entsprechen die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s der Entlohnungsgruppe a. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(4) § 46 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage gebühren nicht;

2.

der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden sowohl außerhalb der Nachtzeit als auch während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) - abweichend von § 19 Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 - 50%;

3.

der in der Sonn- und Feiertagsvergütung enthaltene Zuschlag beträgt - abweichend von § 21 Abs. 2 LBBG 2001 - 100%.

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