§ 89a Bgld. LVBG 2013

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt eine Ärztedienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.

(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich

1.

in der Entlohnungsgruppe s1

a)

in den Entlohnungsstufen 1 bis 11 ………………. 20%

b)

in den Entlohnungsstufen 12 bis 14 ……………... 39%

c)

ab der Entlohnungsstufe 15 ……………………… 36%

des jeweiligen Monatsentgelts,

2.

in der Entlohnungsgruppe s2

a)

in den Entlohnungsstufen 1 bis 7 ………………… 20%

b)

in den Entlohnungsstufen 8 bis 10 ……………….. 35%

c)

ab der Entlohnungsstufe 11 ………………………. 33%

des jeweiligen Monatsentgelts,

3.

in der Entlohnungsgruppe s3

a)

in den Entlohnungsstufen 1 bis 7…………………. 20%

b)

ab der Entlohnungsstufe 8 ………………………... 28%

des jeweiligen Monatsentgelts,

4.

in der Entlohnungsgruppe s4

a)

in den Entlohnungsstufen 1 bis 4 …………………. 20%

b)

ab der Entlohnungsstufe 5 ……………………..….. 25%

des jeweiligen Monatsentgelts.

(3) Bei der Bemessung der Ärztedienstzulage ist § 20 Abs. 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 2 zuzuzählen sind.

(4) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ärztedienstzulage - abweichend von § 20 Abs. 1 zweiter Satz - nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 (Sonderzahlung) und der §§ 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001) ist die Ärztedienstzulage nicht zu berücksichtigen.

(6) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist mit den Maßgaben des § 121a Abs. 1 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.2022
(1) Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt eine Ärztedienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.

(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich

1.

in der Entlohnungsgruppe s1

a)

in den Entlohnungsstufen 1 bis 11 ………………. 20%

b)

in den Entlohnungsstufen 12 bis 14 ……………... 39%

c)

ab der Entlohnungsstufe 15 ……………………… 36%

des jeweiligen Monatsentgelts,

2.

in der Entlohnungsgruppe s2

a)

in den Entlohnungsstufen 1 bis 7 ………………… 20%

b)

in den Entlohnungsstufen 8 bis 10 ……………….. 35%

c)

ab der Entlohnungsstufe 11 ………………………. 33%

des jeweiligen Monatsentgelts,

3.

in der Entlohnungsgruppe s3

a)

in den Entlohnungsstufen 1 bis 7…………………. 20%

b)

ab der Entlohnungsstufe 8 ………………………... 28%

des jeweiligen Monatsentgelts,

4.

in der Entlohnungsgruppe s4

a)

in den Entlohnungsstufen 1 bis 4 …………………. 20%

b)

ab der Entlohnungsstufe 5 ……………………..….. 25%

des jeweiligen Monatsentgelts.

(3) Bei der Bemessung der Ärztedienstzulage ist § 20 Abs. 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 2 zuzuzählen sind.

(4) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ärztedienstzulage - abweichend von § 20 Abs. 1 zweiter Satz - nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 (Sonderzahlung) und der §§ 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001) ist die Ärztedienstzulage nicht zu berücksichtigen.

(6) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist mit den Maßgaben des § 121a Abs. 1 anzuwenden.

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