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(2) Auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 42, soweit er sich auf die §§ 50 bis 60 LBDG 1997 bezieht, sowie jene Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 61 bis 64 LBDG 1997 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 42 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 161 LBDG 1997 ergeben.
(2) Auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 42, soweit er sich auf die §§ 50 bis 60 LBDG 1997 bezieht, sowie jene Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 61 bis 64 LBDG 1997 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 42 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 161 LBDG 1997 ergeben.