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(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2009 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2009 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015) |
(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2009 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2009 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015) |